AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Uenal Immobilien GmbH

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Maklerverträge zwischen der Uenal Immobilien GmbH, Carl-Benz-Str. 5, 26655 Westerstede (nachfolgend „Makler") und ihren Auftraggebern sowie Interessenten (nachfolgend einheitlich „Kunde").

(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Gegenstand der Maklerleistung

(1) Der Makler erbringt den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über eine Immobilie oder die Vermittlung eines solchen Vertrages.

(2) Der Makler schuldet keinen bestimmten Erfolg über den Nachweis oder die Vermittlung hinaus. Er schuldet insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung, keine Finanzierungsberatung und keine Wertermittlung im Sinne eines Sachverständigengutachtens. Der Kunde wird darauf hingewiesen, in rechtlichen, steuerlichen und bewertungsbezogenen Fragen eigene fachliche Beratung einzuholen.

(3) Der Makler ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistungen Dritter zu bedienen.

§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Der Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung zustande oder dadurch, dass der Kunde Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt, obwohl ihm bekannt ist oder aus den Umständen erkennbar war, dass der Makler diese Leistungen nur gegen Provision erbringt.

(2) Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum Gegenstand hat, bedarf der Textform (§ 656a BGB). Mündliche Vereinbarungen sind insoweit unwirksam.

§ 4 Provision

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag zustande kommt. Höhe und Bezugsgröße der Provision ergeben sich aus der jeweiligen Provisionsvereinbarung, dem Exposé oder dem Objektnachweis.

(2) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig, bei Kaufverträgen mit Beurkundung des notariellen Kaufvertrages, bei Mietverträgen mit Unterzeichnung des Mietvertrages. Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

(3) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn statt des nachgewiesenen Vertrages ein Vertrag mit anderem Inhalt abgeschlossen wird, sofern dieser wirtschaftlich dem beabsichtigten Geschäft im Wesentlichen gleichkommt. Das gilt insbesondere für den Erwerb eines Erbbaurechts statt des Eigentums, den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, deren wesentliches Vermögen das nachgewiesene Objekt bildet, sowie für den Abschluss eines Mietvertrages statt eines Kaufvertrages und umgekehrt.

(4) Der Provisionsanspruch entsteht ferner, wenn der Hauptvertrag nicht mit dem Kunden selbst, sondern mit einer ihm nahestehenden Person oder einem von ihm beherrschten oder ihn beherrschenden Unternehmen abgeschlossen wird und die wirtschaftliche Zurechnung zum Kunden nach den Umständen gerechtfertigt ist.

(5) Bei mehreren Kunden auf einer Vertragsseite haften diese für die Provision als Gesamtschuldner.

§ 5 Doppeltätigkeit

(1) Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Veräußerer oder Vermieter als auch für den Erwerber oder Mieter provisionspflichtig tätig zu werden. Er legt die Doppeltätigkeit gegenüber beiden Seiten offen und ist beiden Seiten zur Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt Folgendes: Wird der Makler für beide Parteien tätig, kann er sich eine Provision nur von beiden Parteien und nur in gleicher Höhe versprechen lassen (§ 656c BGB). Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Hat sich in den Fällen des Absatzes 2 nur eine Partei zur Zahlung der Provision verpflichtet, kann eine Vereinbarung über die Übernahme eines Teils der Provision durch die andere Partei nur wirksam getroffen werden, soweit der übernommene Anteil die Hälfte der vereinbarten Provision nicht übersteigt. Der übernommene Anteil wird erst fällig, wenn die auftraggebende Partei die Zahlung ihres Anteils nachgewiesen hat (§ 656d BGB).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mehrfamilienhäuser, Renditeobjekte, gewerbliche Objekte, unbebaute Grundstücke sowie für Erwerber, die keine Verbraucher sind.

§ 6 Vorkenntnis

(1) War dem Kunden die nachgewiesene Gelegenheit bereits vor dem Nachweis des Maklers bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Objektnachweises, in Textform mitzuteilen und die Quelle seiner Vorkenntnis zu benennen.

(2) Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot

(1) Sämtliche Informationen des Maklers, insbesondere Objektnachweise, Exposés, Grundrisse, Bilder, Unterlagen und Adressangaben, sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln.

(2) Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers in Textform.

(3) Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft und kommt es infolge der unbefugten Weitergabe zum Abschluss des Hauptvertrages durch den Dritten oder eine weitere Person, an die der Dritte die Informationen weitergegeben hat, so ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schaden wird pauschal mit der Provision angesetzt, die der Makler bei einem Abschluss durch den Kunden selbst verdient hätte. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Dem Makler bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 8 Angaben Dritter

(1) Die vom Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf Angaben des Eigentümers oder eines von diesem beauftragten Dritten. Der Makler hat diese Angaben nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft, soweit ihn keine gesetzliche Prüfpflicht trifft.

(2) Umstände, die dem Makler bekannt sind oder sich ihm aufdrängen mussten und die für die Entscheidung des Kunden erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, teilt der Makler dem Kunden mit.

(3) Flächenangaben, Baujahre, Betriebs- und Bewirtschaftungskosten sowie Angaben zum baulichen Zustand sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als geprüft gekennzeichnet sind. Es obliegt dem Kunden, die für seine Entscheidung wesentlichen Angaben vor Abschluss des Hauptvertrages selbst zu überprüfen.

§ 9 Haftung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Maklers.

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Wünscht der Verbraucher, dass der Makler mit der Ausführung der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bedarf dies seines ausdrücklichen Verlangens in Textform. Widerruft der Verbraucher anschließend, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 357 Absatz 8 BGB.

§ 11 Geldwäscheprävention

(1) Der Makler unterliegt den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Er ist verpflichtet, die Vertragsparteien, deren Vertreter sowie die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, die erhobenen Angaben zu überprüfen und die Daten sowie Kopien der vorgelegten Dokumente aufzuzeichnen und aufzubewahren.

(2) Die Pflichten entstehen bei Kaufverträgen, sobald ein ernsthaftes Interesse der Parteien an der Durchführung des Geschäfts besteht, sowie bei Mietverträgen ab einer monatlichen Miete von 10.000 Euro.

(3) Der Kunde ist nach § 11 Absatz 6 GwG verpflichtet, dem Makler die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Makler gesetzlich verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder zu beenden. Weitergehende gesetzliche Melde- und Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz

Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://uenal-immobilien.de/datenschutz. Eine Weitergabe an Eigentümer, Notare, Finanzierungspartner oder sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder der Kunde eingewilligt hat.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

Der Makler ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Maklers. Der Makler ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Erfüllungsort ist der Sitz des Maklers.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.